Sie wollen sich scheiden lassen oder sind bereits geschieden? Es stellt sich Ihnen nun die Frage, was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Die rechtlichen Fragen in Scheidungsfragen kann Ihnen ein von mir empfohlener Rechtsanwalt gerne beantworten. Ich kann Ihnen sagen, was Ihre Immobilie heute und / oder zum Zeitpunkt der Eheschließung wert ist oder war.
Sie haben sich zerstritten?
Wenn sich beide Ehepartner über den Wert der Immobilie zerstritten haben, muss dies nicht vor Gericht ausgetragen werden und im schlimmsten Fall zur Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. Im ersten Fall haben Sie erhebliche Rechtsanwalt- und Gerichtskosten zu tragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung droht, von den Anwalts- und Gerichtskosten abgesehen, vor allem ein hoher Verlust durch einen „Verkauf“ unter Wert.
Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen, kann ein gerichtliches Verfahren vermieden werden, indem Sie sich dem Schiedsspruch eines Dritten unterwerfen. Sie können mich zusammen mit Ihrem Ehepartner als Dritten mit der Erstellung eines verbindlichen, gerichtstauglichen Verkehrswertgutachtens, ein sogenannten Schiedsgutachtens nach BGB (§§ 315 - 319) beauftragen. Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede und die vereinbarungsgemäße Bestellung von mir als Schiedsgutachter. Eine spätere Klage vor Gericht wird hierbei zuvor vertraglich unter den Parteien ausgeschlossen. Ein entsprechender Mustervertrag ist dem Auftrag für ein Schiedsgutachten beigefügt.
Sollten Sie sich nicht auf ein Schiedsgutachten einigen können und die Angelegenheit wird vor Gericht ausgetragen, so kan ich Ihnen ein Verkehrswertgutachten als Parteigutachten erstellen, um Ihre Position vor Gericht zu stärken.
Sie sind sich zwar einig - aber- ?
Sofern Sie sich auf eine gütliche Trennung geeinigt haben und für die Berechnung des Zugewinns oder der Auszahlung des anderen Partners lediglich den Marktwert Ihrer Immobilie benötigen, kann ich Ihnen eine kostengünstige Wertschätzung oder eine Kurzbewertung anbieten. Diese ist allerdings vor Gericht nicht verwendbar und kann auch kein Schiedsgutachten ersetzen.
Weiterhin dient die Marktwertschätzung zur Klärung der Vermögenswerte schon während des Trennungsjahrs. Sind beide Eigentümer der Immobilie, so kann vor der Scheidung keiner der Partner einen Verkauf allein betreiben. Sind sich Beide einig, sollte Sicherheit in der Frage der Kaufpreishöhe bestehen.
Sie sind sich nicht einig?
Oftmals sieht der andere Partner den Wert einer Immobilie anders, dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hier kann Ihnen evtl. auch erst mal eine Marktwertschätzung weiter helfen, den anderen Partner vom tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie zu überzeugen. Sollten Sie dennoch keinen Erfolg haben, so wird mein Honorar für die Wertschätzung auf das Honorar für ein späteres Verkehrswertgutachten angerechnet.
Ich freue mich über Ihren Auftrag,
bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung unter
+49 (0) 4158 881066 oder per Email!